Gerätevermietung

Sie brauchen ein Leihgerät?

Luftreiniger

Der Luftreiniger ist eine optimale Lösungen zur Luftabsaugung und Reinigung schadstoffbelasteter Arbeitsbereichen.

  • Gerätemiete per Tag

    1000.1

    CHF 70.-
  • Hepa Filter (Asbestsanierung) per Stück

    1000.2

    CHF 160.-
  • Servicemitarbeiter inkl. Fahrzeit

    1000.3

    CHF 98.-
  • Messtechniker mit Wärmebildkamera

    1000.4

    CHF 125.-
  • Lieferwagen per Tag

    1000.5

    CHF 95.-
  • SP-T Schlauch 255 mm, 7,6 m/Stk. per Stück

    1000.6

    CHF 7.-

Ionisierungsgerät

Hochleistungsozongenerator zur Entkeimung und gleichzeitigen Geruchssanierung.

  • Gerätemiete per Tag

    2000.1

    CHF 35.-
  • Servicemitarbeiter inkl. Fahrzeit

    2000.2

    CHF 98.-
  • Messtechniker mit Wärmebildkamera

    2000.3

    CHF 125.-
  • Lieferwagen per Tag

    2000.4

    CHF 95.-

Hochleistungsventilator S

Kaskadierbarer Flächenventilator für Bau und Sanierung.

  • Luftdruck von 130 Pa.
  • maximalen Luftmenge von 5.000 m³/h
  • Gerätemiete per Tag

    3100.1

    CHF 20.-
  • Servicemitarbeiter inkl. Fahrzeit

    3100.2

    CHF 98.-
  • Messtechniker mit Wärmebildkamera

    3100.3

    CHF 125.-
  • Lieferwagen per Tag

    3100.4

    CHF 95.-

Hochleistungsventilator HP

Kaskadierbarer Flächenventilator für Bau und Sanierung. Eignet sich besonders für den Einsatz von langen Luftschläuchen.

  • Luftdruck von 160 Pa.
  • maximalen Luftmenge von 4.500 m³/h
  • Gerätemiete per Tag

    3200.1

    CHF 20.-
  • Servicemitarbeiter inkl. Fahrzeit

    3200.2

    CHF 98.-
  • Messtechniker mit Wärmebildkamera

    3200.3

    CHF 125.-
  • Lieferwagen per Tag

    3200.4

    CHF 95.-

Lufttransportschlauch zu Hochleistungsventilator

  • Gerätemiete per Tag

    4000.1

    CHF 20.-
  • Servicemitarbeiter inkl. Fahrzeit

    4000.2

    CHF 98.-
  • Messtechniker mit Wärmebildkamera

    4000.3

    CHF 125.-
  • Lieferwagen per Tag

    4000.4

    CHF 95.-

Luftentfeuchter

  • Temperaturbereich min. °C 5
  • l/24h: 50l
  • Gerätemiete per Tag

    5000.1

    CHF 40.-
  • Servicemitarbeiter inkl. Fahrzeit

    5000.2

    CHF 98.-
  • Messtechniker mit Wärmebildkamera

    5000.3

    CHF 125.-
  • Lieferwagen per Tag

    5000.4

    CHF 95.-

Elektrischer Heizlüfter

  • Luftleistung max. m3/h: 800
  • Spannung: 400 V
  • Gerätemiete per Tag

    6000.1

    CHF 15.-
  • Servicemitarbeiter inkl. Fahrzeit

    6000.2

    CHF 98.-
  • Messtechniker mit Wärmebildkamera

    6000.3

    CHF 125.-
  • Lieferwagen per Tag

    6000.4

    CHF 95.-

Preise zuzüglich 7.7% MwSt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Gerätevermietung MVM AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MVM AG & MVM AG ZG (Unternehmerin) für Werkleistungen, namentlich Maler- und Gipserarbeiten, Fassadendämmungen, fugenlose Wand- und Bodenbeläge, dekorative Beschichtungen und Innenisolationen

 

Rechtsgrundlage / Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Geschäftsverkehr mit der MVM AG oder der MVM AG ZG für sämtliche Vertragsverhältnisse anwendbar. Der Bauherr akzeptiert diese AGB mit der Auftragserteilung.

Ergänzend gelten das schweizerische Obligationenrecht (OR) und die technischen Normen des SIA sowie der Fachverbände.

 

Allgemein

Basis für einen Vertragsabschluss sind vereinbarte Leistungs- und Zahlungsbedingungen. In der Regel bildet ein schriftliches Angebot die Grundlage für die Auftragserteilung.

Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich oder durch vorbehaltslose Gewährung der Arbeitsaufnahme durch die Unternehmerin.

 

Angebot und Preisbasis

Erfolgt die Annahme des Angebotes nicht innerhalb von 3 Monaten, hat die Unternehmerin das Recht, die Mehrvergütung nach Massgabe namentlich der Lohnkostenansätze, Listenpreise für Material, Transportkosten, Baustelleneinrichtungen, gesetzliche Abgaben usf. gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage geltend zu machen.

Die Leistungen sind so kalkuliert, dass bei der Arbeitsausführung zusammenhängend oder entsprechend einem Bauprogramm gearbeitet werden kann. Bei Arbeitsunterbrüchen, die nicht von der Unternehmerin zu vertreten sind, hat diese Anspruch auf Ersatz der entstandenen Mehrkosten. Der Bauherr wird nach Möglichkeit über solche Umstände und die Mehrkosten orientiert.

Die Unternehmerin ist berechtigt, die Arbeiten bis zur Einigung über diese Mehrkosten und weitere Nachträge einzustellen.

 

Rechnungsstellung / Zahlungskonditionen

Die Unternehmerin kann maximal 90 % des Werklohnes nach Massgabe des Baufortschrittes als Akontozahlung in Rechnung stellen. Allenfalls kann ein Zahlungsplan für den Auftrag erstellt werden. Der Verzug des Bauherrn mit in Rechnung gestellten Akontozahlungen berechtigt die Unternehmerin, die Arbeiten einzustellen. Die Schlussrechnung wird mit Ablieferung des Werkes fällig (OR 372). Die Berufung auf Mängel berechtigt den Bauherrn zu keinem Rückbehalt, der über 10% der Rechnungssumme liegt.

 

Ausführungsbedingungen

Bei Arbeitsbedingungen (namentlich schlechte Witterung, Vorleistung von Nebenunternehmern usf.), welche den Empfehlungen des Materiallieferanten widersprechen, darf die Unternehmerin die Arbeiten einstellen. Sie zeigt solche Verhältnisse dem Bauherrn ohne Verzug an.

 

Ablieferung (Abnahme) und Gewährleistung

Die Ablieferung des Werkes erfolgt mit der Beendigung der Arbeiten. Eine spätere gemeinsame Begehung / Abnahme hat auf den Fristenlauf keine Auswirkung. Es gelten die Rüge- und Verjährungsfristen gemäss SIA Norm 118, Art. 172 ff. Mit der Ablieferung beginnt die Gewährleistungsfrist, innerhalb welcher Mängel geltend gemacht werden können.

 

Urheberrecht an Offert- / Leistungsverzeichnissen

Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der Unternehmerin für die Beschaffung weiterer Angebote genutzt werden.

 

Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der MVM AG resp. der MVM AG ZG. Die Unternehmerin hat jedoch das Recht, gegen den Bauherrn auch am Ort dergelegenen Sache oder am Sitz/Wohnsitz des Bauherrn vorzugehen. Es gelangt schweizerisches Recht zur Anwendung.

 

MVM AG & MVM AG ZG, Ausgabe März 2019

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